Lackaufbau / Lackschichtdickenmessung

Altschäden bzw. Vorschäden

sind nicht instand gesetzte Schäden am Fahrzeug, die aus einem vorherigen Schadensereignis stammen.

Bagatellschäden

sind

Schäden

bis

zu

einer

Schadenshöhe

von

ca.

750,-

€.

Ob

der

Schaden

tatsächlich

über

750,-

liegt,

können

wir

gerne

bei

Ihnen

vor

Ort

klären.

Für

Schäden

unter

dieser

Grenze

erstellen

wir

gerne

einen

Kostenvoranschlag.

Die

Kosten

für

die

Erstellung

des

Kostenvoranschlages

werden

in

der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Haftpflichtschadensfall

bedeutet

der

Unfallverursacher

ist

verpflichtet,

dem

Unfallopfer

gemäß

§

249

BGB

den

Schaden

zu

ersetzen,

den

er

unfallbedingt

erlitten

hat.

Der

Unfallgeschädigte

ist

so

zu

stellen,

wie

er

stehen

würde,

wenn

der

Unfall

nicht

eingetreten

wäre.

Im

Haftpflichtschadensfall

tritt

Kraft

Gesetzes

an

die Stelle des Geschädigten die

Haftpflichtversicherung

des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungs- Gesetz).

Beim Haftpflichtschadensfall werden

Schadenersatzansprüche

geltend gemacht.

Gemäß

§

249

BGB

gilt:

Wer

zum

Schadenersatz

verpflichtet

ist,

hat

den

Zustand

herzustellen,

der

Bestehen

würde,

wenn

der

Schaden

nicht

einge

-

treten

wäre.

Ist

wegen

Verletzung

einer

Person

oder

wegen

Beschädigung

einer

Sache

(z.B.

PKW

)

Schadenersatz

zu

leisten,

so

kann

der

Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Kaskoschadensfall Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. (Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen.) Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen. In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu leisten.

Ist

man

mit

der

Schadensfeststellung

nicht

einverstanden,

besteht

die

Möglichkeit

der

Sachverständigenverfahren

.

In

diesem

Verfahren

beauf

-

tragt

der

Geschädigte

einen

Sachverständigen

seines

Vertrauens.

Wird

keine

Vereinbarung

erzielt,

werden

beide

Gutachten

von

einem

Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherungen übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.

Merkantiler Minderwert

ist

ein

erstattungsfähiger

Schaden,

der

damit

begründet

wird,

dass

ein

Unfallwagen

im

Falle

eines

späteren

Verkaufs

einen

geringeren

Erlös

erzie

-

len

kann,

als

ein

Fahrzeug

ohne

Vorschäden.

Diese

Wertminderung

wird

durch

einen

unabhängigen

Sachverständigen

im

Gutachten

gesondert

ausgewiesen.

In

der

Regel

wird

ab

einem

Fahrzeugalter

von

5

Jahren

bzw.

einer

Gesamtlaufleistung

von

mehr

als

100.000

km

ein

auszugleichender

Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

Restwert

ist

der

verbleibende

Wert

eines

Fahrzeuges

nach

einem

Unfall

bzw.

einer

Diebstahlbeschädigung.

Zur

Definition

des

Restwertes

hat

der

Bundesgerichtshof

bereits

am

04.06.1993

entschieden,

dass

der

Geschädigte

bei

Ausübung

der

Ersetzungsbefugnis

des

§

249

Abs.

2

BGB

die

Veräußerung

seines

beschädigten

Kraftfahrzeugs

grundsätzlich

zu

dem

Preis

vornehmen

darf,

den

ein

von

ihm

eingeschalteter,

unabhängiger

Sachverständiger

als

Wert

auf

dem

allgemeinen

Markt

ermittelt

hat.

Auf

höhere

Ankaufspreise

spezieller

Restwertaufkäufer

muss

der

Geschädigte

sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Durchschnittlicher Stundenverrechnungssatz

ist das rechnerische Mittel der Stundenverrechnungssätze von markengebundenen und freien Fachwerkstätten in der Region.

Totalschaden

ist

ein

Sachschaden,

der

so

schwerwiegend

ist,

dass

er

nicht

mehr

behoben

werden

kann.

Die

Wiederherstellung

des

beschädigten

Fahrzeuges

ist

entweder

nicht

möglich

(technischer

Totalschaden)

oder

dem

Geschädigten

nicht

zumutbar

(unechter

Totalschaden)

bzw.

wäre

sie

unwirtschaftlich

(wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf

Wiederherstellung

verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Wirtschaftlicher Totalschaden

liegt

vor,

wenn

unter

Berücksichtigung

der

wirtschaftlichen

Gegebenheiten

nicht

mehr

von

Reparaturwürdigkeit

gesprochen

werden

kann.

Nach

der

Rechtsprechung

in

Deutschland

liegt

bei

einem

Kraftfahrzeug

ein

wirtschaftlicher

Totalschaden

vor,

wenn

die

Reparaturkosten

130%

des

Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschreiten.

Umbaukosten

fallen

an

wenn

eine

geringe

Wahrscheinlichkeit

besteht,

ein

vergleichbares

Fahrzeug

mit

dem

speziellen

Sonderzubehör

wieder

beschaffen

zu

können.

Wiederbeschaffungsdauer

ist

die

Zeit,

die

der

Geschädigte

benötigt,

um

auf

dem

Gebrauchtwagenmarkt

(örtlich

und

überörtlich)

ein

entsprechendes

Ersatzfahrzeug

zu

be

-

sorgen und zuzulassen.

Wiederbeschaffungswert

ist

der

Wert,

den

der

Geschädigte

für

sein

eigenes

Fahrzeug

vor

dem

Unfall

bei

einem

seriösen

Händler

hätte

aufwenden

müssen.

Der

Sachverständige

berücksichtigt

bei

der

Ermittlung

des

Wiederbeschaffungswertes

alle

wertbildenden

Faktoren

sowie

die

örtliche

Marktlage.

Der

Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, bei der Abrechnung des Geschädigten auf Basis eines Totalschadens.

130

%

Grenze

übersteigen

nach

einem

Verkehrsunfall

die

Reparaturkosten

für

das

Kfz

den

Wiederbeschaffungswert,

liegt

ein

wirtschaftlicher

Totalschaden

vor.

Der

Schädiger

muss

dann

nur

noch

den

Wiederbeschaffungswert

unter

Abzug

des

Kfz-Restwertes

zahlen.

Die

Geschädigten

haben

allerdings

oftmals

ein

Interesse

daran,

das

Kfz

zu

behalten

und

trotz

des

Totalschadens

reparieren

zu

lassen.

Dann

gewährt

die

Rechtsprechung

unter

bestimmten

Voraussetzungen

einen

Bonus:

Bis

zu

130

%

des

Wiederbeschaffungswertes

muss

der

Schädiger

als

Reparaturkosten zahlen.

Das

Amtsgericht

Siegburg

(Aktenzeichen:

8

C

258/99)

hat

klargestellt,

dass

diese

Regelung

nur

für

den

Kfz-Eigentümer

selbst

gilt.

Wird

das

un

-

fallgeschädigte

Fahrzeug

an

einen

Interessenten

verkauft,

kann

dieser

keine

130

%

Reparaturkosten

geltend

machen.

Das

folgt

daraus,

dass

nur

der

Unfallgeschädigte

selbst

ein

sog.

Integritätsinteresse

an

dem

Fahrzeug

haben

kann.

Nur

sein

Interesse,

das

Kfz

trotz

eigentlichen

Totalschadens behalten zu können, wird geschützt.

Für

die

Geltendmachung

der

130

%

Reparaturkosten,

bei

denen

der

Restwert

übrigens

nicht

mitgerechnet

wird,

gelten

folgende

Voraussetzungen:

Der

Geschädigte

muss

das

Auto

zeitnah

reparieren

und

das

Fahrzeug

danach

auch

weiter

benutzen.

Ob

die

Instandsetzung

in

einer

Fachwerkschaft oder durch Eigenarbeit erfolgte, ist gleichgültig.

In

jedem

Fall

muss

aber

eine

ordnungsgemäße

Reparatur

durchgeführt

werden.

Konnte

die

130

%

Grenze

nur

durch

Aushandeln

von

Sonderkonditionen

mit

der

Reparaturwerkstatt

eingehalten

werden

(Billigreparatur),

lehnt

die

Rechtsprechung

einen

Ausgleich

der

Reparaturkosten ab.

und nach Vereinbarung

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